Wiederaufnahme einer Arbeit während einer Arbeitsunfähigkeit
Wiederaufnahme einer Arbeit während einer Arbeitsunfähigkeit: Stressig?
Einschüchternd? Kompliziert? Vielleicht ist es einfacher, als Sie glauben.
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Wann können Sie eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen?
Sind Sie arbeitsunfähig? Sie möchten wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen? Ob als Arbeitnehmer, Selbständiger oder Arbeitsloser: Sie können während Ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen. Dazu wird eingeschätzt, wozu Sie noch in der Lage sind. Wir bezeichnen diese physischen und psychischen Fähigkeiten als „verbleibende Fähigkeiten“. Das ist eine positive und ressourcenorientierte Sichtweise auf Arbeitsunfähigkeit und Rückkehr zum Arbeitsplatz.
Welche Möglichkeiten haben Sie?
Um Ihnen zu helfen, eine Arbeit zu finden, die dem entspricht, was Sie noch tun können und möchten, haben wir eine Maßnahme ins Leben gerufen: „Rückkehr zur Arbeit“. Im Rahmen dieser Maßnahme werden Sie begleitet und orientiert:
- Bei der Suche nach einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit auf Grundlage Ihrer Abschlüsse und/oder Ihrer Berufserfahrung
- Bei der Orientierung in eine Schulung, um
- Ihre Kompetenzen zu aktualisieren, Ihren letzten Beruf oder einen anderen Beruf auf der Grundlage Ihrer Abschlüsse und/oder Ihrer Berufserfahrung ausüben zu können
oder
- neue Kompetenzen zu erwerben, wenn Sie weder Ihren letzten Beruf noch einen anderen Beruf auf der Grundlage Ihrer Abschlüsse und/oder Ihrer Berufserfahrung ausüben können, aber gerne wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen möchten.
- Ihre Kompetenzen zu aktualisieren, Ihren letzten Beruf oder einen anderen Beruf auf der Grundlage Ihrer Abschlüsse und/oder Ihrer Berufserfahrung ausüben zu können
Sie können eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit über Ihre Krankenkasse oder Ihr regionales Arbeitsamt starten.
- Über Ihre Krankenkasse:
Sie oder der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse können die Initiative ergreifen, um die Maßnahme „Rückkehr zur Arbeit“ zu starten.
- Der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse ergreift die Initiative: Wenn Sie wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen möchten, kann der Vertrauensarzt Sie nach einer medizinischen Untersuchung an den Koordinator für die Wiederaufnahme der Arbeit Ihrer Krankenkasse überweisen. Wir sprechen in diesem Fall von „Route A“.
- Sie ergreifen die Initiative: Unabhängig davon, ob Sie seit mehr oder weniger als einem Jahr arbeitsunfähig sind, können Sie sich jederzeit selbst an den Koordinator für die Wiederaufnahme der Arbeit Ihrer Krankenkasse wenden, um einen ersten Kontakt zu planen. Wir sprechen in diesem Fall von „Route B“.
- Über Ihr regionales Arbeitsamt:
Wenn Sie seit mehr als einem Jahr arbeitsunfähig sind, können Sie auch eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit beginnen, indem Sie sich spontan beim Actiris, Forem oder VDAB (regionales Arbeitsamt Ihrer Region) melden. Wir sprechen in diesem Fall von „Route C“.
Ihr Präventionsberater/Arbeitsmediziner nimmt ebenfalls aktiv an der Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit teil: Er kann Sie beraten und Sie an Ihre Krankenkasse und/oder Ihr regionales Arbeitsamt vermitteln, um eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit zu starten.
Unabhängig von der eingeschlagenen „Route“ beginnt eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit immer auf freiwilliger Basis.
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Zusätzliche Erläuterung
- Webinar „Rückkehr an den Arbeitsplatz: Wie startet man eine Maßnahme?“ für Fachkräfte, die eine Rolle bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz spielen: Videoaufzeichnung
- Webinar „Rückkehr an den Arbeitsplatz: Wie startet man eine Maßnahme?“ für Fachkräfte, die eine Rolle bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz spielen: Powerpoint-Präsentation
Info-Broschüre oder -Faltblatt
Contacts
Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit haben, wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse.
Sozio-professionelle Wiedereingliederung - Leistungen
Tel: +32 (0)2 739 76 10
E-mail: reinsertion@riziv-inami.fgov.be
Vorschriften und Rechtsstreitigkeiten - Entschädigungsversicherung
Tel: +32(0)2 739 76 19
E-mail: reglemsidu@riziv-inami.fgov.be