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Wiederaufnahme einer Arbeit während einer Arbeitsunfähigkeit auf Initiative des Vertrauensarztes Ihrer Krankenkasse

Sind Sie arbeitsunfähig? Sie möchten wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen? Der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse kann Sie nach einer ersten Einschätzung ihrer Möglichkeiten an den Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz Ihrer Krankenkasse verweisen. Ein erster Kontakt wird vereinbart und eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit kann aufgenommen werden, falls Sie dies wünschen.

Wir sprechen in diesem Fall von „Route A“.

Sur cette page :

Was ist eine „Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit“?

Um Ihnen zu helfen, eine Arbeit zu finden, die dem entspricht, was Sie noch tun können und möchten, haben wir eine Maßnahme ins Leben gerufen: „Rückkehr zur Arbeit“. Im Rahmen dieser Maßnahme werden Sie begleitet und orientiert:

  • bei der Suche nach einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit
  • gegeben falls bei der Teilnahme an einer Schulung, um Ihre Fähigkeiten zu aktualisieren oder neue Fähigkeiten zu erwerben.

Wie leitet der Vertrauensarzt eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit ein?

  1. 10 Wochen nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit bittet Sie der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse, einen Fragebogen auszufüllen.
  2. Sie füllen diesen Fragebogen aus und schicken ihn innerhalb von zwei Wochen an den Vertrauensarzt.
  3. Im Laufe des vierten Monats Ihrer Arbeitsunfähigkeit nimmt der Vertrauensarzt eine erste Einschätzung Ihrer „verbleibenden Fähigkeiten“ vor, und zwar den physischen und psychischen Fähigkeiten, die eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt ermöglichen. Anschließend gibt es 2 Möglichkeiten:
    • Der Vertrauensarzt ist der Ansicht, dass die Wiederaufnahme einer Arbeit nach einer oder mehreren Maßnahmen zur Rehabilitation und/oder Orientierung möglicherscheint: Wenn Sie es wünschen, verweist er Sie für einen ersten Kontakt an den Koordinator Rückkehr an den Arbeitsplatz Ihrer Krankenkasse.
    • Der Vertrauensarzt ist der Ansicht, dass aufgrund Ihres Gesundheitszustands die Wiederaufnahme einer Arbeit nicht möglich ist: Dann können Sie keine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit beginnen. Bei einer nächsten Einschätzung Ihrer „verbleibenden Fähigkeiten“ kann er Sie jedoch an den Koordinator für die Rückkehr zur Arbeit verweisen, wenn Sie dies wünschen und wenn er zu diesem Zeitpunkt der Ansicht ist, dass die Wiederaufnahme einer Arbeit nach einer oder mehreren Rehabilitations- und/oder Orientierungsmaßnahmen möglich ist.

Anmerkung: Wenn Sie eine Ihrem Gesundheitszustand angepasste Teilzeitarbeit wieder aufnehmen möchten und der Vertrauensarzt Sie kontaktiert, um eventuell eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit zu aktivieren, ist es für Sie nicht mehr notwendig, an der Maßnahme teilzunehmen. Sie können die Genehmigung des Vertrauensarztes einholen und die Arbeit in Teilzeit wieder aufnehmen. 
Weitere Informationen:

Wie und wann findet der Erstkontakt mit dem Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz statt?

Bei Ihrem ersten Kontakt mit dem Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz erklärt er Ihnen seine Rolle in der Begleitung und Überwachung Ihrer Maßnahme und bespricht mit Ihnen den ersten Schritt.

Wann findet dieser Erstkontakt statt?

  • Die erste Einschätzung Ihrer „verbleibenden Fähigkeiten“ hat ergeben, dass Sie nach einer oder mehreren Anpassungs- und/oder Begleitmaßnahmen wieder eine Tätigkeit aufnehmen können? Dieser erste Kontakt findet spätestens im 6. Monat Ihrer Arbeitsunfähigkeit statt.
  • Eine erneute Einschätzung Ihrer „verbleibenden Fähigkeiten“ hat ergeben, dass Sie nach einer oder mehreren Anpassungs- und/oder Betreuungsmaßnahmen wieder eine Tätigkeit aufnehmen können? Dieser erste Kontakt findet innerhalb eines Monats nach Ihrer Überweisung an den Koordinator für die Rückkehr zur Arbeit durch den Vertrauensarzt statt.

Ihre Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit

Je nach Ihrer Situation gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Haben Sie einen Arbeitsvertrag?

Der Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz verweist Sie mit Ihrer Zustimmung und der erforderlichen Begleitung an den Präventionsberater/Arbeitsmediziner, um eine Untersuchung vor der Wiederaufnahme der Arbeit oder dem Beginn einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei Ihrem Arbeitgeber zu beantragen.
Für weitere Informationen über die Maßnahme zur Wiedereingliederung bei Ihrem Arbeitgeber wenden Sie sich an den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung:
Generaldirektion Humanisierung der Arbeit
Tel.: +32(0)2 233 41 11
hut@emploi.belgique.be

  • Sie haben keinen Arbeitsvertrag oder werden nicht an den Präventionsberater/Arbeitsmediziner verwiesen?
    1. Der Koordinator für die Rückkehr zur Arbeit holt beim Vertrauensarzt die Genehmigung ein, Ihre Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit einzuleiten und zu koordinieren.
    2. Sie unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, ebenso wie der Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz und der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse.
    3. Innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieser Erklärung organisiert der Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz ein erstes Folgegespräch mit Ihnen, um einen Wiedereingliederungsplan zu erstellen. Dieser Plan enthält mindestens
      • die Ziele des Plans,
      • das angestrebte Endergebnis,
      • eine konkrete Aktion,
      • einen konkreten Termin für ein nächstes Folgegespräch.

Möglicherweise wird Ihnen  eine Schulung angeboten a, um Ihre Fähigkeiten zu aktualisieren oder neue Fähigkeiten zu erwerben, damit Sie auf den Arbeitsmarkt zurückkehren können.

EINE SCHULUNG ABSOLVIEREN

  • Haben Sie bereits eine Idee für eine Schulung?
    Unterbreiten Sie Ihren Vorschlag Ihrem Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz und besprechen Sie ihn. Er legt ihn dann dem Vertrauensarzt vor.
    • Ist der Vertrauensarzt der Ansicht, dass Ihr Projekt in der vorliegenden Form gültig ist?
      Er reicht Ihren Antrag bei unserem Ärztlichen Rat für Invalidität (Conseil médical de l’invalidité - CMI) ein, der das Vorhaben prüft und eine Entscheidung trifft. Ihr Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz informiert Sie über diese Entscheidung.
      • Im Falle einer Einigung übernehmen wir die Kosten für Ihre Maßnahme, d. h. die Kosten für die Überprüfung der Orientierung, die Schulung, die Fahrten usw.
      • Bei einer Ablehnung übernehmen wir nur die Kosten für die Prüfung zur beruflichen Orientierung.
        Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen.
    • Ist der Vertrauensarzt der Meinung, dass Ihr Projekt weiterentwickelt werden muss?
      Er leitet Sie zur Betreuung über den Koordinator für die Rückkehr zur Arbeit an das ADG, Actiris, Forem oder VDAB (regionale Arbeitsverwaltung Ihrer Region) weiter.
    • Sie haben noch kein Schulungsprojekt?
      Der Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz verweist Sie an das ADG, Actiris,  Forem oder  VDAB (regionale Arbeitsverwaltung in Ihrer Region), um Sie bei Ihren Schritten zu unterstützen. Ihnen wird ein Berater zugeteilt, der Sie während der gesamten Maßnahme begleitet. Sie legen mit diesem ein Projekt fest, das er Ihrem Vertrauensarzt unterbreitet.
      • Ist Ihr Vertrauensarzt mit diesem Vorhaben einverstanden? Ihr Berater stellt einen Antrag bei unserem Medizinischen Rat für Invalidität (CMI).
        • Im Falle einer Einigung über Ihr Vorhaben übernehmen wir die Kosten für Ihre Maßnahme, d. h. die Kosten für die Überprüfung der Orientierung, die Schulung und die Fahrten.
        • Im Falle einer Ablehnung übernehmen wir nur die Kosten für die von der regionalen Arbeitsverwaltung durchgeführte Betreuung.

          Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen.
           
        • Ihr Vertrauensarzt ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden? Sie können mit Ihrem Berater nach einem neuen Schulungsprojekt suchen. Wenn Sie trotz negativer Stellungnahme Ihres Vertrauensarztes nicht nach einem anderen Projekt suchen möchten, können Sie Ihren Berater bitten, Ihren Antrag bei unserem Medizinischen Rat für Invalidität einzureichen.

WÄHREND IHRER SCHULUNG

Ergeben sich während Ihrer Schulung Veränderungen?

  • Wurden die Termine für Ihre Schulung geändert oder abgesagt?
  • Sie beginnen ein bezahltes Praktikum? (Achtung: Eine Bezahlung kann die Höhe Ihrer Vergütung beeinflussen)
  • Unterbrechen Sie Ihre Schulung?
  • Möchten Sie Ihre Schulung wechseln?
  • Scheitern Sie?

Kontaktieren Sie in diesem Fall:

  • Ihren Berater, wenn Sie an einer Schulung teilnehmen, die von der regionalen Arbeitsverwaltung angeboten wird.
  • Ihren Koordinator für die Rückkehr an den Arbeitsplatz, wenn dies nicht der Fall ist

Sie bewerten die Situation gemeinsam mit Ihnen.

Möchten Sie sich bestimmte Kosten erstatten lassen?
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, die für die Zahlungen (Erstattung von Anmeldegebühren und Reisekosten) zuständig ist.

NACH IHRER SCHULUNG

Wenn Sie Ihre Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, haben Sie sechs Monate Zeit, um mit Ihren neu erworbenen Fähigkeiten eine Stelle zu suchen.
Während dieser Zeit können das ADG, ACTIRIS, Forem oder VDAB Sie bei der Arbeitssuche begleiten.

6 Monate nach Abschluss Ihrer Schulung wird der Vertrauensarzt Ihre Arbeitsunfähigkeit neu bewerten. Er berücksichtigt die neuen beruflichen Fähigkeiten, die Sie während Ihrer Schulung erworben haben. Er kann Ihre Arbeitsunfähigkeit beenden.

Welche Verpflichtungen haben Sie?

Die Krankenkasse muss prüfen können, ob für Sie eine Maßnahme für die Rückkehr zur Arbeit beginnen kann. Deshalb müssen Sie:

  • auf Aufforderung des Vertrauensarztes die Informationen übermitteln, die für die Beurteilung Ihrer verbleibenden Fähigkeiten erforderlich sind (z. B. den ausgefüllten Fragebogen)
  • bei der vom Vertrauensarzt organisierten medizinischen Untersuchung anwesend sein, wenn er diese Untersuchung für notwendig hält, um Ihre verbleibenden Fähigkeiten beurteilen zu können
  • beim ersten Treffen mit dem Koordinator für die Rückkehr zur Arbeit anwesend sein.

Sie bleiben der ärztlichen Untersuchung oder dem ersten Treffen ohne triftige Begründung fern?

Sie erhalten zwei Einschreiben :

  • ein erstes Schreiben, in dem Ihnen die Abwesenheit mitgeteilt wird,
  • ein zweites Schreiben, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass der Tagesbetrag Ihres Krankengeldes  um 2,5 % gekürzt wird.

Diese Kürzung um 2,5 % gilt ab dem Tag der versäumten ärztlichen Untersuchung oder des versäumten ersten Treffens und wird bis zu dem Tag fortgesetzt, an dem Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um einen neuen Termin für die ärztliche Untersuchung oder das erste Treffen zu vereinbaren.

Bleiben Sie erneut ohne gültige Begründung fern?

Sie erhalten ein weiteres Einschreiben, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass der Tagesbetrag Ihres Krankengeldes bis zu dem Tag, an dem Sie tatsächlich zur ärztlichen Untersuchung oder zum ersten Treffen erscheinen, um 2,5 % gekürzt wird.

Weitere Informationen

Contacts

Sozio-professionelle Wiedereingliederung - Leistungen

Tel: +32 (0)2 739 76 10

E-mail: reinsertion@riziv-inami.fgov.be

Vorschriften und Rechtsstreitigkeiten - Entschädigungsversicherung

Tel: +32(0)2 739 76 19

E-mail: reglemsidu@riziv-inami.fgov.be